News

16. März 2020 | PERLET Rechtsanwälte  

 

Update VW Sammelklage 

 

Bei dem geschlossenen Vergleich der Verbraucherzentrale (vzbv) mit VW kommt es nun  zur Abwicklung.

Die Vergleichspost wird von VW nun ab dem 19. März 2020 versandt.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die die zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Volkswagen AG vereinbarten Kriterien erfüllen, können zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 mit Volkswagen einen Vergleich über eine Einmalzahlung schließen.

 

Der Vergleichsschluss erfolgt am einfachsten über ein Online-Portal. Die Zugangsdaten zu dem Online-Portal verschickt Volkswagen in der Vergleichspost.

WichtigDer Brief mit den Zugangsdaten wird an die Adresse geschickt, mit der Sie im Klageregister des Bundesamtes für Justiz angemeldet sind. Wenn sich Ihre Anschrift geändert hat, sollten Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag einrichten.

 

Nach Erhalt der Zugangsdaten zu dem Online Portal können Sie den Vergleich und die damit verbundene Einmalzahlung annehmen.

 

Unser Rat:

Lassen Sie sich vor Vergleichsabschluss anwaltlich beraten. Die Beratungskosten übernimmt im Falle der Vergleichsannahme VW für Sie.

Die Beratung kann ab dem 20. März in Anspruch genommen werden.

Unsere Experten stehen Ihnen dazu jederzeit zur Verfügung.

 

 

Update Dieselklage 

 

Haben Sie sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt, so werden Sie kein Vergleichsangebot von VW erhalten.

Dies bedeutet aber nicht, dass Sie deshalb leer ausgehen müssen.

Ihnen steht weiterhin der Weg zu einer eigenen Klage offen.

Zentrales Thema dabei ist der Beginn der Verjährung. Dabei ist noch nicht abschließend geklärt, wann die Verjährung begonnen hat, bzw. wann Verjährung eingetreten ist oder eintreten wird.

Dazu gibt es verschiedene Sichtweisen.

Auch hierzu stehen Ihnen unsere Experten jederzeit für eine Beratung und ggf. anschließender Klage zur Verfügung.

 

 

 

____________________________________________________________________________ 

 

 

 

3. März 2020 | PERLET Rechtsanwälte  

 

Vergleich in der Musterfeststellungsklage | VW-Diesel-Skandal

 

VW und Verbraucherschützer einigen sich – das müssen Sie jetzt wissen!

 

Vergleich zwischen VZBV und VW steht.

 

So geht es jetzt für Sie weiter:

 

In den Gütegesprächen der beiden Parteien vor dem Oberlandesgericht Braunschweig wurde jetzt ein Vergleich erzielt.

 

Der Vergleich enthält für Anspruchsberechtigte Entschädigungsangebote zwischen 1.350,00 € und 6.257,00 € – je nach Modell und Alter des Fahrzeugs. Im Rahmen des Vergleichsschlusses übernimmt Volkswagen im Fall der Vergleichsannahme zudem die Kosten für eine individuelle Anwaltsberatung.

 

Wer das Angebot nicht annehmen will, kann bis mindestens Oktober Einzelklage erheben.

 

Da VW auch Anwaltskosten für eine nun unabdingbare Beratung zahlt, nutzen Sie die Chance und lassen Sie sich durch unsere Experten in der Musterfeststellungsklage umfassend beraten.

 

 

Als Betroffener sollten Sie jetzt aktiv werden:

 

1. Informieren Sie sich über den Inhalt des Vergleichs – und ob Sie zu den Anspruchsberechtigten gehören.

 

 

2. Prüfen Sie das Angebot. Lassen Sie sich dabei gegebenenfalls von einem Anwalt umfassend beraten. Die Gebühr für die Beratung übernimmt im Rahmen des Vergleichsschlusses für den Fall der Vergleichsannahme VW.

 

 

____________________________________________________________________________ 

 

 

 

1. November 2018 | RA Benedikt Perlet 

 

Musterfeststellungsklage | VW-Diesel-Skandal

 

Seit dem 1. November 2018 steht zur Durchsetzung von Verbraucherrechten eine neue Form des kollektiven Rechtsschutzes zur Verfügung – die Musterfeststellungsklage. 

Mit dieser kann nun die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer („B2C“) begehrt werden. 

Als Verbraucher kann man sich solchen Klagen nur „anschließen“. Dies erfolgt durch Eintragung in das jeweilige Klageregister. Klagebefugt sind hingegen nur sog. „qualifizierte Einrichtungen“ (im Sinne des § 606 Absatz 1 Satz 2 ZPO), insbesondere Verbraucherverbände. Die Liste qualifizierter Einrichtungen kann auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz eingesehen werden. 

Diese Angleichung an das amerikanische System wurde vor allem wegen des verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruches des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes lange Zeit als kritisch angesehen. Danach genießt der Individualrechtsschutz nämlich Vorrang vor dem kollektiven Rechtsschutz. Gelöst wurde der rechtliche Konflikt dadurch, dass der Verbraucher nach wie vor die Wahl hat, ob er selbst klagt, oder sich einer Musterfeststellungsklage anschließt. 

Der Vorteil neben der Verjährungshemmung liegt vor allem zunächst darin, dass das Prozesskostenrisiko allein der klagende Verband trägt. Hinzukommt, dass die Anmeldung in das Klageregister kostenlos ist. 

Allerdings ist zu bedenken, dass ein Musterfeststellungsverfahren keine Rechtsgestaltungen, sondern nur Feststellungen bewirken kann. Entschädigungen können die Verbraucher erst in einem weiteren individualrechtlichen Verfahren geltend machen. 

Zudem sollte die in den meisten Fällen zwangsläufig längere Verfahrensdauer bedacht werden, da diese Verfahren anders als Individualverfahren gerade nicht den berühmten Einzelfall zum Gegenstand haben und daher angenommen werden darf, dass sich die Unternehmen mit allen zulässigen Mitteln wehren werden. Letzteres werden sich die Unternehmen aber im Hinblick auf weitere Reputationsschäden risikoorientiert überlegen müssen.

Inwieweit sich das neue Musterfeststellungsverfahren etablieren wird und ob es sich von der „Causa-VW“ emanzipieren kann, bleibt abzuwarten.

PERLET Rechtsanwälte

 

Bahnhofstrasse 7,

94469 Deggendorf

Tel  0991 / 4080

Fax 0991 / 4089

kanzlei.perlet@t-online.de